Guter Rat ist preiswert - kann aber nicht kostenlos sein.
Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Bei Mandatserteilung ist daher grundsätzlich ein Sepa Mandat zu erteilen.
1. Erstberatung:
Grundsätzlich berechne ich meine Gebühren nach dem Gegenstandswert. Wenn Sie mit mir eine Vergütungsvereinbarung über eine 1,0 Rat, Auskunftsgebühr aus dem Gegenstandswert abschliessen, wird dieser Betrag vollständig auf die anschließende Geschäftsgebühr angerechnet, sodass die Erstberatung für Sie kostenlos war. Bei einem Gegenstandswert von über 2.000,00 € berechne ich für Verbraucher höchstens 190,00 € Erstberatungsgebühr, zuzüglich 20,00 € Auslagen, zuzüglich 39,90 € Umsatzsteuer, höchstens also insgesamt 249,90 €. Dieser Betrag wird bei Mandatserteilung vollständig angerechnet.
Bei einem Gegenstandswert unter 2.000,00 € Bei einem Gegenstandswert bis 500,00 € kostet die Erstberatung 69,97 € Bei einem Gegenstandswert bis 1.000,00 € kostet die Erstberatung 125,66 € Bei einem Gegenstandswert bis 1.500,00 € kostet die Erstberatung 174,93 € Bei einem Gegenstandswert bis 2.000,00 € kostet die Erstberatung 221,34 € Bei einem Gegenstandswert über 2.000,00 € kostet die Erstberatung für Verbraucher immer 249,90 €.
Für Unternehmer richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag. Auf Anfrage nennen ich Ihnen gerne die für Ihren Fall anfallende Gebühr.
2. Honorar nach Zeit
Für außergerichtliche Beratungstätigkeiten oder etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage oder nach schriftlicher Honorarvereinbarung mit Zeitabrechnung, beläuft sich mein Honorar für je 6 Minuten angefangene Rechtsanwaltszeit 30,00 €/brutto (inklusive 19% Umsatzsteuer). Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von mir eine minutengenaue Abrechnung, auf der Sie jede meiner Tätigkeiten genau nachvollziehen können. Eine Abrechnung nach Zeithonorar kann vereinbart werden, ab einer Mindestbeauftragung von 2 Rechtsanwaltsarbeitsstunden.
Selbstverständlich weise ich Sie auch bei anderen als Beratungstätigkeiten auf die Möglichkeit eines Stundenhonorares hin, wenn ich dies für empfehlenswert halte. Ich werde Ihnen sodann eine Honorarvereinbarung unter Nennung meines aktuelllen Stundensatzes vorschlagen.
Entscheiden Sie selbst, welche Alternative für Sie günstig ist!
3. Strafsachen
Strafsachen werden grundsätzlich nach Zeitgebühr, vgl. Ziff. 2, abgerechnet, wobei der Mindestbetrag 300,00 € beträgt, d.h. mein Honorar für je 6 Minuten angefangene Rechtsanwaltsarbeitszeit beträgt 30,00 € brutto (inklusive 19% Umsatzsteuer.
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